Ermittlung eines Kaufpreisrahmens für eine (Zahn)Arztpraxis
Verkehrswert und Kaufpreis
Wenn der aktuelle Verkehrswert einer Praxis ermittelt werden soll, geht es
meist um den Verkauf der Praxis an einen Nachfolger, die Erweiterung einer
Praxis durch Aufnahme eines weiteren Kooperationspartners oder die Nachfolge
eines ausscheidenden Kooperationspartners. Natürlich gibt es auch noch
andere Anlässe einer Praxisbewertung, so zum Beispiel im Zusammenhang
mit familienrechtlichen Fragen wie Zugewinnausgleich, oder zur Bestimmung einer
Abfindung für einen aus einer Berufsausübungsgemeinschaft ausscheidenden
Kooperationspartner.
Der Verkehrswert soll überwiegend ermittelt werden, um Käufer und
Verkäufer Anhaltspunkte an die Hand zu geben, welcher Kaufpreis für
die Praxis oder für den Praxisanteil angemessen und interessengerecht
ist, oder aber, um die Höhe einer Abfindung oder eines Zugewinnausgleichs
zu bestimmen.
Nun gibt es keine „geeichte“ Möglichkeit, den Wert eines Unternehmens
zu bestimmen. Es werden unterschiedlichste Verfahren zur Bestimmung eines Verkehrswertes
angewendet. Jedes kann für sich in Anspruch nehmen, den „wahren“ Verkehrswert
zu bestimmen. Auf kein Verfahren trifft dies aber zu.
Die in zumeist umfänglichen Gutachten ermittelten Verkehrswerte geben
nur die Vorstellung des Gutachters, häufig ein vereidigter Sachverständiger
wieder, was der Verkehrswert der Praxis sei. In Rechtsstreitigkeiten hilft
dies, weil dann am Ende ein Gericht auf Basis eines solchen Gutachtens eine
Entscheidung fällen kann und durch eine solche Entscheidung dann der Verkehrswert
im Interesse des Rechtsfriedens bestimmt wird.
So wie durch einen Richterspruch bestimmt wird, was im Einzelfall Recht sein
soll, so wird auch bei einem Sachverständigengutachten nur ausgesprochen,
was der Verkehrswert sein soll. Die tatsächlich an der Preisfindung beteiligten
Personen, können sich selbstverständlich auf einen vom Gutachterwert
abweichenden Kaufpreis einigen.
Es liegt auf der Hand, dass Käufer und Verkäufer häufig unterschiedliche
Vorstellungen haben, welcher Kaufpreis angemessen ist. Also kann man ein Gutachten
in Auftrag geben und sich dann dem Ergebnis des Gutachtens unterwerfen. Oder
man verhandelt frei über den zu vereinbarenden Kaufpreis, wobei es sein
kann, dass jede Seite sich bei den Preisverhandlungen auf ein anderes Gutachten
beruft.
An dieser Stelle bietet praxispreis24.de eine Serviceleistung, die die Kaufpreisverhandlungen
erleichtern soll. praxispreis24.de will den Verhandlungspartnern eine gemeinsame
Basis an die Hand geben, von der ausgehend dann diese selbst und eigenverantwortlich
den Kaufpreis leichter finden können. Zu diesem Zweck ermittelt praxispreis24.de
einen Kaufpreisrahmen.
Betriebswirtschaftliche Situation der Praxis
Um sachlich über einen Kaufpreis zu verhandeln, müssen zunächst
die grundlegenden betriebswirtschaftlichen Daten der Praxis ermittelt werden.
Die betriebswirtschaftlichen Daten liegen jedem Praxisinhaber vor. Um mit einem
Kaufinteressenten über einen Kaufpreis verhandeln zu können, müssen
sie dem Kaufinteressenten zugänglich gemacht werden.
Der Kaufinteressent muss über die folgenden Informationen zur Praxis verfügen:
- Praxissituation: Fachrichtung, vertragsärztliche Tätigkeit,
privatärztliche
Tätigkeit, Einbindung von nichtärztlichen Tätigkeiten, Zusammensetzung
des Patientenstammes, Alter der Praxis
- Bewertungsanlass: Übernahme einer Praxis oder eines Teils einer Praxis
als Nachfolger (Praxisinhaber scheidet aus), Übernahme eines Anteils
einer Praxis als neuer Kooperationspartners (Praxisinhaber bleibt in der
Praxis)
- Praxisstruktur: Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis
mit Vollzulassungen oder im Jobsharing, ortsübergreifend oder mit einer
Betriebsstätte), Organisationsgemeinschaft (Praxisgemeinschaft), Anbindung
einer Filialpraxis, Anbindung eines angestellten Arztes mit Beschäftigungsgenehmigung,
oder als Jobsharer, Medizinisches Versorgungszentrum, Ärztehaus, Kooperation
mit anderen Heilberufen
- Anbindung an Dritte: Krankenhauskooperation (Belegbetten, Konsiliartätigkeit,
Nebentätigkeit), überörtliche Kooperation (überörtliche
Gemeinschaftspraxis, Teilgemeinschaftspraxis, Praxisnetz, Integrierte Versorgung,
Zuweiserstruktur (je nach Fachrichtung)
- Vermögensverhältnisse: Welcher Anteil der Praxis wird angeboten
(Einzelpraxis insgesamt bei vollständiger Nachfolge, Einzelpraxis teilweise
(welcher Anteil) bei Aufnahme als Partner, Anteil an Berufsausübungsgemeinschaft
oder Organisationsgemeinschaft oder MVZ oder Ärztehaus
- Zugehörige Wirtschaftsgüter: Medizintechnik, IT-Technik, Softwareprogramme,
Kommunikationstechnik, Einrichtung (Möbel), Büroausstattung, Einbauten
in Praxisräume, Praxisimmobilie
- Vertragliche Einbindung: Praxismietvertrag (wenn nicht Praxisimmobilie),
Personal, Leasing-, Mietkaufverträge und sonstige Nutzungsverträge
(für Medizintechnik, IT-Technik, Kommunikationstechnik), Service- und
Wartungsverträge.
- Ertragssituation: Umsätze und Kosten der Vergangenheit (differenziert
- nach Umsatzarten – vertragsärztlich, privatärztlich, IGeL,
Belegbetten, Konsiliartätigkeit, Praxisnetz, Gutachten, Berufsgenossenschaft
usw. – und
- nach Kostenarten – Personal, Raum, Praxisbedarf, Vertreterhonorare,
Reparaturen und Wartungen, Abschreibungen und geringwertige Wirtschaftsgüter,
Verwaltung (Honorareinzug über PVS und KV/KZV, Büro, Telekommunikation,
Internet), Rechts- und Steuerberatung, Versicherungen (Praxiseinrichtung, Berufshaftpflicht),
Geldverkehr (Kontoführung, Kreditzinsen ohne Tilgung), sonstige (Repräsentationskosten,
Kraftfahrzeugkosten).
Damit die Daten aussagekräftig sind, müssen sie einen Zeitraum von
mehreren Jahren umfassen, möglichst mindestens 3 volle Kalenderjahre.
- Lokale Situation: Praxissitz, Standort, Konkurrenzsituation (Zahl und
Alter der konkurrierenden Ärzte, deren Praxisstruktur), Infrastruktur (Verkehrsanbindung,
behindertengerechte räumliche Situation), andere Anbieter der Patientenversorgung
im Einzugsbereich (Apotheke, Krankenhaus, Sanitätshaus, Physiotherapie,
Labor, Wellness).
Diese Informationen erhält der Kaufinteressent üblicherweise dadurch,
dass ihm aussagekräftige und zutreffende Unterlagen über die Praxis
ausgehändigt werden. Dies sind insbesondere:
- Verträge, die im Zusammenhang mit der Praxisstruktur und der Anbindung
an Dritte bestehen (Gesellschaftsvertrag von Berufsausübungsgemeinschaft,
Organisationsgemeinschaft, Ärztehaus, MVZ usw.),
- Betriebswirtschaftliche Auswertungen, die im Rahmen der Buchführung für
die Praxis vom Steuerberater gefertigt werden
- Einnahme-Überschuss-Rechnungen oder Bilanzen, wie sie für die Steuererklärungen
gefertigt werden
- Anlagenverzeichnis (wird im Zusammenhang mit den Abschlüssen für
die Steuererklärung vom Steuerberater erstellt, kann und sollte aber
aktualisiert werden), eventuell Grundbuchauszug (bei Praxisimmobilie)
- Praxismietvertrag, Anstellungsverträge, Lohnjournal (macht der Steuerberater)
Leasingverträge, Mietkaufverträge, Nutzungsverträge, Wartungs-
und Serviceverträge
Die Richtigkeit der überreichten Unterlagen kann der Kaufinteressent
nicht prüfen. Er muss sich auf die Angaben des Praxisinhabers verlassen.
Der Praxisinhaber muss sich darauf verlassen können, dass der Kaufinteressent
die überreichten Unterlagen absolut vertraulich behandelt.
Dies bestätigen sich Praxisinhaber und Kaufinteressent möglichst
vorab gegenseitig.
Die Fragen im Zusammenhang mit der lokalen Situation der Praxis werden zwischen
Praxisinhaber und Kaufinteressent im Gespräch erörtert, der Kaufinteressent
wird möglicherweise selbst vor Ort recherchieren. Der Praxisinhaber könnte
in einem Praxisexposé Basisinformationen vorhalten.
Der Kaufinteressent sollte selbst prüfen, ob er alle Voraussetzungen zur ärztlichen
Tätigkeit so erfüllt, wie der Praxisinhaber, nur so kann er feststellen,
ob er die vom Praxisinhaber angebotenen Leistungen auch selbst anbieten kann
(in die Fußstapfen des Praxisinhabers treten). Vielleicht ist der vorhandene
Patientenstamm mit dem vorhandenen Leistungsangebot der Praxis für den
Kaufinteressenten aber eher Basis für ein ganz anderes Leistungsangebot,
das mehr oder weniger auf dem Leistungsangebot des Praxisinhabers aufbaut.
Das hat dann gravierende Auswirkungen auf die zukünftige betriebswirtschaftliche
Situation der Praxis nach Übernahme, weil sich möglicherweise Umsätze
und Kosten verändern.
Bei der Kassenärztlichen Vereinigung ist nachzufragen, wie die Situation
der Bedarfsplanung ist. Ist der Planungsbereich in der betreffenden Fachrichtung überversorgt
und deshalb für Neuzulassungen zur vertragsärztlichen Tätigkeit
gesperrt, oder bestehen keine Zulassungsbeschränkungen. Auch wenn die
Bedarfsplanung möglicherweise in absehbarer Zeit teilweise oder völlig
entfällt, ist dennoch die Möglichkeit, eine Zulassung zur vertragsärztlichen
Tätigkeit, sei es frei, sei es als Nachfolger des Praxisinhabers zu erhalten,
ein wertbildender Faktor bei der Preisfindung.
Gutachten oder Kaufpreisrahmen
Bei einem Gutachten werden diese Daten ebenfalls erhoben. Es werden die bestehenden
Verträge ausgewertet. Dann wird regelmäßig eine Inaugenscheinnahme
und Begehung der Praxis vor Ort durchgeführt. Im Anschluss daran werden
die erhobenen Daten nach dem Verfahren, das der Sachverständige bestimmt,
ausgewertet.
Bei der Ermittlung eines Kaufpreisrahmens durch praxispreis24.de wird eine
schematisierte Auswertung der von Praxisinhaber und /oder Kaufinteressent übermittelten
Daten durchgeführt. Es werden nicht die vorliegenden betriebswirtschaftlichen
Daten in Form von Einnahmen-Überschussrechnungen, betriebswirtschaftlichen
Auswertungen, Anlageverzeichnis usw. von Praxisinhaber und /oder Kaufinteressent
eingereicht. Auch die Verträge werden nicht eingesehen oder ausgewertet.
Die Informationen, die der Gutachter bei einer Praxisbewertung diesen Unterlagen
entnimmt, werden schematisiert erhoben: Der oder die Auftraggeber füllen
einen Fragebogen aus, der alle Daten abfragt, die für die Ermittlung der
Kaufpreisobergrenze und der Kaufpreisuntergrenze berücksichtigt werden.
Das Ergebnis dieser Auswertung ist die Ermittlung einer unteren und einer oberen
Preisgrenze. Das Verfahren der Auswertung wird erläutert, so dass Praxisinhaber
und Kaufinteressent die ermittelten Daten nachvollziehen können. So wird
die Verhandlung über den tatsächlich zu vereinbarenden Kaufpreis
wesentlich erleichtert.
Das Verfahren ist kostengünstig, es lässt Praxisinhaber und Kaufinteressent
die Möglichkeit, vom Auswertungsergebnis abzuweichen und einen Kaufpreis
auch außerhalb des ermittelten Kaufpreisrahmens zu vereinbaren, wenn
die Daten, die Grundlage des Auswertungsverfahrens waren, angepasst werden.
Anders als im aufwändigeren und deshalb auch teureren Bewertungsverfahren
zur gut-achterlichen Bestimmung eines Verkehrswertes, verliert dabei weder
ein Gutachter noch eine der Vertragsparteien das Gesicht oder gerät in
einen Begründungszwang, warum der festgelegte Verkehrswert und der tatsächliche
Kaufpreis voneinander abweichen.
Auswertungsverfahren
Die Auswertung der erhobenen Praxisdaten erfolgt nach einem Schema, das von
den Grundgedanken des Ertragswertverfahrens und der Ärztekammermethode
ausgeht.
- Das Ertragswertverfahren, versucht ausgehend von den erhobenen Praxisdaten
zu prognostizieren welchen Ertrag der Kaufinteressent als Praxisinhaber zukünftig
in der Praxis voraussichtlich erzielen wird und leitet daraus den Wert einer
Praxis ab.
- Nach der Ärztekammermethode sind der materielle Wert einer Praxis und
deren ideeller Wert, der üblicherweise als Goodwill bezeichnet wird,
getrennt zu ermitteln. Der Wert der Praxis ist dann die Summe aus materiellem
Substanzwert und Goodwill.
Bei der Ermittlung eines Kaufpreisrahmens durch praxispreis24.de wird sehr ähnlich vorgegangen:
- Der Kaufpreisrahmen setzt sich aus einem Anteil für den materiellen
Wert, einen Anteil für den Goodwill und gegebenenfalls einen Anteil für
den Wert der Zulassung zusammen.
- Für den materiellen Wert wird für jedes einzelne erfasste Wirtschaftsgut
(jeden einzelnen Gegenstand) ein Wiederbeschaffungswert bestimmt. Die Summe
der Wiederbeschaffungswerte ist der Betrag, der notwendig wäre, um die
Praxis im jeweiligen Alterszustand wieder herzustellen bzw. nachzubauen.
- Für den Goodwill wird der durchschnittliche Gesamtjahresumsatz der
Praxis als gewichteter Durchschnitt ermittelt, indem die weniger zurück
liegenden Kalenderjahre stärker berücksichtigt werden als die entfernteren.
Diese Durchschnittswerte sind dann die Grundlage für die Zukunftsertragsprognose
je nach Fachrichtung, Praxissituation, Bewertungsanlass, Praxisstruktur, Anbindung
an Dritte und Möglichkeiten der vertragsärztlichen Tätigkeit
in der übernommenen Praxis durch den Kaufinteressenten.
- Materieller Wert und Goodwill und gegebenenfalls ein wirtschaftlicher
Wert der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit werden addiert und
ergeben in der Summe den Kaufpreis für die Praxis, wobei die Art der Datenerhebung
dazu führt, dass für die einzelnen Kaufpreissegmente kein eindeutiger
Wert ermittelt wird, so dass eine Summe aus den kleinsten Preisen und eine
Summe aus den höchsten Preisen ermittelt wird, die dann die Ober- und
die Untergrenze für den Kaufpreisrahmen bilden.
Der Substanzwert
Zur Substanz einer Arztpraxis gehören insbesondere die folgenden Vermögenswerte:
Praxisgeräte und Praxiseinrichtung, Bibliothek (Fachbücher und Fachzeitschriften),
Mietereinbauten, Praxisvorräte (Bestand an nicht verbrauchten Materialien).
Die geleasten oder gemieteten Wirtschaftsgüter sind nicht zu bewerten.
Es werden für jedes einzelne Wirtschaftsgut die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
(AHK), die bisherige Nutzungsdauer (ND) nach dem Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt
und die Buchwerte erhoben, daraus werden die Wiederbeschaffungspreise rechnerisch
abgeleitet.
Dabei gelten die folgenden Annahmen:
- Preisveränderungen gegenüber den tatsächlichen Anschaffungskosten
bleiben unberücksichtigt.
- Es wird in jedem Fall ein angemessener Mindestpreis als Wiederbeschaffungspreis
berücksichtigt. Als angemessener Mindestpreis gilt in der Regel:
- bisherige ND beträgt maximal
10 Jahre
30 %
- bisherige ND beträgt mehr
als 10 Jahre jeweils der ursprünglichen AHK
15 %
- für geringwertige Wirtschaftsgüter
(GWG = Anschaffungskosten kleiner als 410 €)
40 %
der insgesamt in den letzten 5 Jahren angeschafften oder hergestellten GWG
- für besonders kurzlebige Wirtschaftsgüter (z.B. EDV oder Software)
und für besonders langlebige Wirtschaftsgüter (z.B. Kunst oder hochwertige
Möbel werden die Mindestpreise abweichend festgesetzt
Der Goodwill:
Zur Ermittlung des Goodwill wird der langfristig wahrscheinliche Überschuss
(nachhaltige Ertrag) der Praxistätigkeit ermittelt und der Kapitalwert der
zukünftigen Überschüsse bei Berücksichtigung der zu erwartenden
Verflüchtigung des einmal vorhandenen Goodwill ermittelt.
Basis für die Bestimmung der langfristig wahrscheinlichen Überschüsse
sind die Durchschnittszahlen der Vergangenheit, die um Individualkosten bereinigt
werden.
- Der Tatsache, dass eine Praxis nur im persönlichen Einsatz des Praxisinhabers
geführt werden kann, dieser also seine Arbeitskraft in der eigenen Praxis
einsetzt, wird durch Berücksichtigung eines sogenannten Arztlohnes (Unternehmerlohnes)
Rechnung getragen.
- Dem Phänomen, dass sich der Goodwill einer Arztpraxis verbraucht (Verflüchtigung
des Goodwill) wird dadurch Rechnung getragen, dass eine Verflüchtigungsdauer
je nach Praxissituation, Praxisstruktur usw. angenommen wird. Der Goodwill als „flüchtiges“ Wirtschaftsgut
ist Ausdruck der Stellung der Praxis im Patientenmarkt. Diese Stellung wird maßgeblich
beeinflusst von der Person des Praxisbetreibers, bzw. der Praxisinhaber. Wechselt
der Inhaber oder verändert sich nachhaltig die Betreiberstruktur, ändert
sich mit einem je nach Facharztrichtung unterschiedlichen Time-lag auch der
Goodwill der Praxis.
- Die Verflüchtigungsdauer zeigt an, nach welcher Zeit der ursprünglich
vorhandene Goodwill sich verflüchtigt hat und nach welcher Zeit der ursprünglich
vorhandene Goodwill durch einen neuen, dem neuen Betreiber der Praxis zuzurechnenden
Goodwill ersetzt wurde. Da dies nicht auf einen Schlag geschieht, baut der ursprünglich
vorhandene Goodwill über die Verflüchtigungsdauer kontinuierlich ab.
Dies wird durch einen Verflüchtigungsfaktor in die Ermittlung des Goodwill
eingerechnet.
- Der Goodwill entspricht dem „Barwert“ der zukünftigen Erträge,
soweit diese nach Maßgabe des Verflüchtigungsfaktors zu berücksichtigen
sind. Die zukünftigen Erträge fallen erst nach dem Betreiberwechsel
an. Sie sind auf den Tag der Kaufpreiszahlung zu beziehen. Die Zukunftswerte werden
auf den Tag der Kaufpreiszahlung hin abgezinst. Den Zinssatz, mit dem die zukünftigen
Werte abgezinst werden, bezeichnet man als Kapitalisierungszinssatz. Dieser wird
grundsätzlich danach bemessen, was bei einer langfristigen unternehmerischen
Anlage als Rendite erzielt werden könnte. Dabei wird das generelle Unternehmerwagnis,
welches mit der Kapitalbindung in einer Unternehmung untrennbar verbunden ist,
zum Zwecke der Vergleichbarkeit mit einer risikoärmeren Anlage am Kapitalmarkt
in die Festsetzung des Kapitalisierungszinssatzes mit einbezogen.